Blog - 5. Mai 2025
Bleiben Sie beim Arbeitsschutz immer up to date!
Das Jahr 2025 bringt für Unternehmen zahlreiche Änderungen und Neuerungen mit sich. Insbesondere
im Arbeitsschutz greifen einige neue Regelungen und Verordnungen, die Arbeitgeber kennen
sollten. Damit Sie und Ihr Betrieb weiterhin sicher arbeiten können, stellen wir Ihnen hier die
wichtigsten Neuerungen vor.
Arbeitsschutz soll digitaler werden
Eine wesentliche Neuerung ist, dass der Arbeitsschutz digitaler werden soll. So können zum
Beispiel gemäß § 126b des BGB seit dem Jahreswechsel bestimmte
arbeitsrechtliche
Dokumente auch in Textform ausgestellt werden. Bislang bestand die Pflicht zur
Schriftform, was bedeutet, dass diese Dokumente eigenhändig von allen Beteiligten unterschrieben
werden mussten, um wirksam zu sein.
Damit die Dokumente in Textform gelten und wirksam sind, müssen sie jedoch eine lesbare
Willenserklärung, in der die Person der Erklärenden genannt ist, enthalten und auf einem
dauerhalten Datenträger gespeichert werden. Eine handschriftliche oder elektronische
Unterschrift ist dabei häufig nicht notwendig.
Bislang können zum Beispiel die folgenden
Dokumente in Textform ausgestellt werden:
- Arbeitnehmerüberlassungsverträge
- Anträge auf Eltern- oder Pflegezeit
- Handlungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (mit einigen Ausnahmen)
Im Übrigen können in Zukunft auch Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse
elektronisch
abgeschlossen beziehungsweise übermittelt werden, sofern Beschäftigte dem zustimmen.
Eine handschriftliche Signatur ist hier ebenfalls nicht mehr notwendig. Stattdessen
können diese Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur digital
unterschrieben werden. Unternehmen sollten sich hierzu über passende digitale Systeme
informieren. Außerdem müssen sie gewährleisten, dass diese Dokumente für Arbeitnehmende
leicht zugänglich sind und dass Beschäftigte sie auch speichern und ausdrucken können.
Auch das schwarze Brett wird digitaler, denn die sogenannte Aushangspflicht ist
abgeschwächt
worden. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Informationen über ihre bestehenden
Rechte und Pflichten zur Verfügung stellen. Das kann zum Beispiel Arbeitszeitregelungen,
Betriebsvereinbarungen oder geltende Rechtsverordnungen betreffen. Bislang war dazu ein
physischer Aushang im Betrieb das gängige Vorgehen, um dieser Pflicht nachzukommen. Seit dem 1.
Januar können Unternehmen diese Informationen auch über digitale
Informationskanäle, also
zum
Beispiel über das Intranet oder ähnliche Wege, bereitstellen. Wichtig ist dabei jedoch, dass
Beschäftigte jederzeit auf diese Informationen zugreifen können müssen
Einfachere Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz
Gibt es im Betrieb Schwangere oder Stillende, dann sind Arbeitgeber verpflichtet, für sie eine
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sollen sie ermitteln, ob besondere Schutzmaßnahmen
notwendig sind, ob die Arbeitsbedingungen gegebenenfalls umgestaltet werden müssen oder ob die
schwangeren oder stillenden Personen eventuell ihre Tätigkeiten am aktuellen Arbeitsplatz nicht
mehr länger fortführen können. Das fordern zumindest die bisherigen Regelungen.
Neu ist seit dem 1. Januar, dass diese Gefährdungsbeurteilung auch entfallen
kann. Dafür
muss
der Ausschuss für Mutterschutz das gegebene Arbeitsumfeld beziehungsweise die entsprechende
Tätigkeit jedoch bereits als für Schwangere nicht zulässig eingestuft haben. Für Arbeitgeber
kann dies eine Entlastung sein, da sie sich auf bereits etablierte, rechtssichere Einschätzungen
berufen können. Individuelle Schwangerschaften müssen also, sofern eine entsprechende Einstufung
des Ausschusses für Mutterschaft bereits vorliegt, nicht mehr individuell beurteilt werden.
Unternehmen sollten die Tätigkeiten im Betrieb schon jetzt und bevor eine etwaige
Schwangerschaft bekannt wird dahingehend prüfen.
Vorgaben für PSA werden europaweit vereinheitlicht
In bestimmten Arbeitsfeldern und bei bestimmten Tätigkeiten ist persönliche Schutzausrüstung
(PSA) unabdingbar, um die Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen. Dabei dürfen Arbeitgeber nur
PSA bereitstellen, die für den Einsatzzweck geeignet ist und die Anforderungen der Verordnung
über persönliche Schutzausrüstungen (PSA-BV) erfüllt.
Diese Vorgaben wurden nun mit der
2025 überarbeiteten PSA-BV an die EU-Verordnung EU 2016/425
angepasst. Neu ist dabei zum Beispiel, dass bei Auswahl der PSA auch ergonomische und
gesundheitliche Bedürfnisse berücksichtigt werden müssen. Außerdem müssen Unternehmen nun auch
sicherstellen, dass die PSA aus hygienischer Sicht stets einwandfrei ist, wenn mehrere Personen
im Unternehmen dieselbe PSA verwenden.
Umgang mit Asbest wird einfacher und sicherer
Bereits zum 5. Dezember in Kraft getreten ist die novellierte Fassung der
Gefahrstoffverordnung.
Sie enthält unter anderem neue Regeln für den Umgang mit Asbest. So wurde nun zum Beispiel das
risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das bereits
aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe 910 bekannt ist, auch rechtlich verankert.
Unternehmen erhalten dabei mit dem zugehörigen Ampel-Modell ein
praxistaugliches
Instrument, mit
dem sie anhand der tatsächlichen Gefährdung an einem Arbeitsplatz risikobezogen geeignete
Schutzmaßnahmen festlegen können.
Grundsätzlich definiert dieses Ampel-Modell die drei Risikobereiche grün, gelb und rot. Je größer
die Gefährdung und die Belastung durch Asbest, desto umfassender müssen die Schutzmaßnahmen
sein. Konkret sehen die drei Risikobereiche folgendermaßen aus:
- Grün: geringes Risiko – Asbest-Feinstaubbelastung beträgt weniger
als
10.000 Fasernsm³
- Gelb: mittleres Risiko – Asbest-Feinstaubbelastung beträgt weniger
als
100.000 Fasern/m³
- Rot: hohes Risiko – Asbest-Feinstaubbelastung beträgt mehr als
100.000 Fasern/m³
Neu ist auch, dass bestimmte Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung, die
im
Bereich
von geringeren oder mittleren Risiken liegen, fortan mit entsprechenden Schutzmaßnahmen erlaubt
sind. Dazu zählen zum Beispiel das Fräsen eines Schlitzes in asbesthaltigen Putz, wenn eine
Leitung verlegt werden soll. Tätigkeiten mit hohen Risiken dürfen allerdings weiterhin nur von
zugelassenen Fachfirmen ausgeführt werden.
Ebenso bleiben die Anforderungen an Personen,
die mit Asbest umgehen sollen, bestehen. Sie müssen entsprechende
Qualifikationen
besitzen. Auch Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig
beschichteten
Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement bleiben
unzulässig,
ebenso
wie die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an
Asbestzementdächern.
Neu
hinzugekommen ist jedoch ein Überdeckungsverbot für Asbestzement Wand- und
Deckenverkleidungen.
Bestehen bleibt auch die formale unternehmens- und objektbezogene
Anzeigepflicht,
die
Betriebe bei Tätigkeiten mit Asbest haben. Ergänzend kommt jedoch eine
Mitwirkungspflicht
des
Veranlassers der Bauarbeiten hinzu. Dieser muss dem beauftragten Unternehmen alle
relevanten
Informationen zuliefern, beispielsweise zum Baujahr des Gebäudes. Dieses muss in der
Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, denn es kann maßgeblich darüber Aufschluss geben,
ob in einem Gebäude Asbest oder asbesthaltige Produkte eingesetzt wurden.
Gefahrgutvorschriften werden aktualisiert
Die geltenden Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen, also das Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), werden regelmäßig im
Zweijahrestakt überarbeitet und dabei an aktuelle Gegebenheiten angepasst. Zum Jahresanfang ist
die neue Ausgabe ADR 2025 in Kraft getreten und bringt damit für Unternehmen
der Branche
wieder
zahlreiche Änderungen, beispielsweise hinsichtlich der Pflicht zur Dokumentation oder der
Dokumente, die mitgeführt werden müssen, mit sich. Insbesondere das Thema Batterien stand dieses
Mal im Vordergrund. So wurden zum Beispiel Natrium-Ionen-Batterien neu in das
ADR
mitaufgenommen. Zudem wurden neue UN-Nummern an bestimmte Batterietypen vergeben. Diese sind:
- UN 3551: Natrium-Ionen-Batterien mit einem organischen Elektrolyt
- UN 3552: Natrium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder
Natrium-Ionen-Batterien, mit
Ausrüstungen
verpackt, mit einem organischen Elektrolyt
Außerdem gibt es in diesem Bereich die neue Sondervorschrift SV 677. Sie
betrifft
beschädigte
oder
defekte Batterien und Zellen, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen
Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlicher Wärmeentwicklung oder einem
gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. Solche
Batterien
dürfen nach der SV 677 nicht befördert werden.
Auch für Batterien für
den
Antrieb von
Fahrzeugen beziehungsweise für batteriebetriebene Fahrzeuge
gibt es neue UN-Nummern:
- UN 3556: Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Ionen-Batterien
- UN 3557: Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Metall-Batterien
- UN 3558: Fahrzeug mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien
Neben einigen überarbeiteten Sondervorschriften, die diese Fahrzeuge betreffen, ist die neue
Verpackungsanweisung P912 erwähnenswert. Sie definiert, wie solche Fahrzeuge
für
den
Transport
verpackt sein müssen. Beispielsweise ist es erlaubt, Teile des Fahrzeugs – ausgenommen der
Batterie
– zu demontieren, damit sie in die Verpackung passen.
Apropos batteriebetriebene Fahrzeuge – eine Neuerung des ADR 2025 ist, dass nun auch
Fahrzeuge, die mit einer Batterie oder einer Brennstoffzelle betrieben werden, für den
Transport von Gefahrgut eingesetzt werden dürfen. Für die Fahrzeugkategorie AT ist das
bereits seit 2023 möglich. Nun werden auch FL-Fahrzeuge dafür zugelassen.
Auch in der Abfallbeförderung macht das ADR 2025 neue Vorgaben. So dürfen
beispielsweise
Innenverpackungen von festen und flüssigen Stoffen zukünftig in einer Außenverpackung verpackt
werden, auch wenn sie unterschiedliche Größen und Formen haben. Zudem dürfen fortan Farbabfälle
aus Verpackungsresten sowie verfestigte und flüssige Farbreste nach den UN-Nummern 1263 und 3082
transportiert werden. Abfälle mit diesen beiden UN-Nummern dürfen sogar zusammengeladen und nach
der UN-Nummer 1263 befördert werden.
Wesentliche Neuerungen gab es auch für die
Beförderung von asbesthaltigen Abfällen
beziehungsweise von Asbest in loser Schüttung. Solche Abfälle dürfen zukünftig
in
staubdichten,
doppelwandigen Containersäcken transportiert werden, solange diese Säcke bestimmte Anforderungen
erfüllen und nach dem Beladen nicht mehr angehoben werden. Allerdings greifen auch ein paar
Einschränkungen. Sie dürfen nur vom Enstehungsort bis zum Ort der Beseitigung befördert werden.
Eine Zwischenlagerung ist nicht zulässig. Ebenso dürfen verschiedene asbesthaltige Abfälle nicht
vermischt werden.
Zu guter Letzt ist im Gefahrguttransport noch die Ausnahme 20
der
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
(GGAV) zu nennen. Diese Ausnahme 20 besteht bereits seit 2023, war bislang aber
eine nur
in
Deutschland geltende nationale Regelung. Mit der aktuellen Ausgabe des ADR wurde sie nun auch im
internationalen Recht verankert. Mit ihr dürfen gefährliche Abfälle, deren Zusammensetzung
unbekannt ist, in Verpackungen aus Polyethylen transportiert werden. Allerdings
ist die
zulässige Verwendungsdauer der Verpackungen in diesem Fall auf 2,5 Jahre begrenzt.
Arbeitsstätten müssen strengere Anforderungen erfüllen
Bereits Ende 2024 wurden auch einige Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) angepasst.
Betroffen ist zum Beispiel die ASR 2.3 Fluchtwege und Notausgänge. Sie macht nun auch Vorgaben
für dynamische optische Sicherheitsleitsysteme, also Leitsysteme, die bei Notfällen einmalig
ihre Fluchtrichtungsanzeige ändern können.
Ebenso erweitert wurden die ASR 4.3
Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
und die ASR 4.4 Unterkünfte. Die ASR 4.3 stellt nun noch höhere Anforderungen an
Erste-Hilfe-Räume, insbesondere hinsichtlich ihrer Ausstattung. Die Änderungen an der ASR 4.4
sollen hingegen die Sicherheit für die untergebrachten Personen erhöhen, beispielsweise in Bezug
auf die notwendigen Brandschutzmaßnahmen.
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier:
Digitalisierung im Arbeitsschutz
Einfachere Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz
Vorgaben für PSA werden europaweit vereinheitlicht
Novellierte Fassung der Gefahrstoffverordnung
Aktualisierte Gefahrgutvorschriften
Strengere Anforderungen für Arbeitsstätten