Blog - 5. Mai 2025
Bleiben Sie beim Arbeitsschutz immer up to date!
Das Jahr 2025 bringt für Unternehmen zahlreiche
Änderungen und Neuerungen mit sich. Insbesondere im
Arbeitsschutz greifen einige neue Regelungen und
Verordnungen, die Arbeitgeber kennen sollten. Damit Sie
und Ihr Betrieb weiterhin sicher arbeiten können,
stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Neuerungen vor.
Arbeitsschutz soll digitaler werden
Eine wesentliche Neuerung ist, dass der Arbeitsschutz
digitaler werden soll. So können zum Beispiel gemäß
§ 126b des BGB
seit dem Jahreswechsel bestimmte
arbeitsrechtliche Dokumente auch in Textform
ausgestellt werden. Bislang bestand die Pflicht zur
Schriftform, was bedeutet, dass diese Dokumente
eigenhändig von allen Beteiligten unterschrieben werden
mussten, um wirksam zu sein.
Damit die Dokumente in Textform gelten und wirksam sind,
müssen sie jedoch eine lesbare Willenserklärung, in der
die Person der Erklärenden genannt ist, enthalten und
auf einem dauerhalten Datenträger gespeichert werden.
Eine handschriftliche oder elektronische Unterschrift
ist dabei häufig nicht notwendig.
Bislang können zum Beispiel die folgenden Dokumente in
Textform ausgestellt werden:
- Arbeitnehmerüberlassungsverträge
- Anträge auf Eltern- oder Pflegezeit
-
Handlungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (mit
einigen Ausnahmen)
Im Übrigen können in Zukunft auch
Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse
elektronisch
abgeschlossen beziehungsweise übermittelt
werden, sofern Beschäftigte dem zustimmen. Eine
handschriftliche Signatur ist hier ebenfalls
nicht mehr notwendig. Stattdessen können diese
Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur digital unterschrieben
werden. Unternehmen sollten sich hierzu über
passende digitale Systeme informieren. Außerdem
müssen sie gewährleisten, dass diese Dokumente
für Arbeitnehmende leicht zugänglich sind und
dass Beschäftigte sie auch speichern und
ausdrucken können.
Auch das schwarze Brett wird digitaler, denn die
sogenannte
Aushangspflicht ist abgeschwächt
worden. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber ihren
Beschäftigten Informationen über ihre bestehenden Rechte
und Pflichten zur Verfügung stellen. Das kann zum
Beispiel Arbeitszeitregelungen, Betriebsvereinbarungen
oder geltende Rechtsverordnungen betreffen. Bislang war
dazu ein physischer Aushang im Betrieb das gängige
Vorgehen, um dieser Pflicht nachzukommen. Seit dem 1.
Januar können Unternehmen diese Informationen auch
über digitale Informationskanäle
, also zum Beispiel über das Intranet oder ähnliche
Wege, bereitstellen. Wichtig ist dabei jedoch, dass
Beschäftigte jederzeit auf diese Informationen zugreifen
können müssen
Einfachere Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz
Gibt es im Betrieb Schwangere oder Stillende, dann sind
Arbeitgeber verpflichtet, für sie eine
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sollen sie
ermitteln, ob besondere Schutzmaßnahmen notwendig sind,
ob die Arbeitsbedingungen gegebenenfalls umgestaltet
werden müssen oder ob die schwangeren oder stillenden
Personen eventuell ihre Tätigkeiten am aktuellen
Arbeitsplatz nicht mehr länger fortführen können. Das
fordern zumindest die bisherigen Regelungen.
Neu ist seit dem 1. Januar, dass diese
Gefährdungsbeurteilung auch entfallen kann
. Dafür muss der Ausschuss für Mutterschutz das gegebene
Arbeitsumfeld beziehungsweise die entsprechende
Tätigkeit jedoch bereits als für Schwangere nicht
zulässig eingestuft haben. Für Arbeitgeber kann dies
eine Entlastung sein, da sie sich auf bereits
etablierte, rechtssichere Einschätzungen berufen können.
Individuelle Schwangerschaften müssen also, sofern eine
entsprechende Einstufung des Ausschusses für
Mutterschaft bereits vorliegt, nicht mehr individuell
beurteilt werden. Unternehmen sollten die Tätigkeiten im
Betrieb schon jetzt und bevor eine etwaige
Schwangerschaft bekannt wird dahingehend prüfen.
Vorgaben für PSA werden europaweit vereinheitlicht
In bestimmten Arbeitsfeldern und bei bestimmten
Tätigkeiten ist persönliche Schutzausrüstung (PSA)
unabdingbar, um die Beschäftigten bei der Arbeit zu
schützen. Dabei dürfen Arbeitgeber nur PSA
bereitstellen, die für den Einsatzzweck geeignet ist und
die Anforderungen der Verordnung über persönliche
Schutzausrüstungen (PSA-BV) erfüllt.
Diese Vorgaben wurden nun mit der
2025 überarbeiteten PSA-BV
an die EU-Verordnung EU 2016/425 angepasst. Neu ist
dabei zum Beispiel, dass bei Auswahl der PSA auch
ergonomische und gesundheitliche Bedürfnisse
berücksichtigt werden müssen. Außerdem müssen
Unternehmen nun auch sicherstellen, dass die PSA aus
hygienischer Sicht stets einwandfrei ist, wenn mehrere
Personen im Unternehmen dieselbe PSA verwenden.
Umgang mit Asbest wird einfacher und sicherer
Bereits zum 5. Dezember in Kraft getreten ist die
novellierte Fassung der Gefahrstoffverordnung
. Sie enthält unter anderem neue Regeln für den Umgang
mit Asbest. So wurde nun zum Beispiel das risikobezogene
Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden
Gefahrstoffen, das bereits aus der Technischen Regel für
Gefahrstoffe 910 bekannt ist, auch rechtlich verankert.
Unternehmen erhalten dabei mit dem
zugehörigen Ampel-Modell
ein praxistaugliches Instrument, mit dem sie anhand der
tatsächlichen Gefährdung an einem Arbeitsplatz
risikobezogen geeignete Schutzmaßnahmen festlegen
können.
Grundsätzlich definiert dieses Ampel-Modell die drei
Risikobereiche grün, gelb und rot. Je größer die
Gefährdung und die Belastung durch Asbest, desto
umfassender müssen die Schutzmaßnahmen sein. Konkret
sehen die drei Risikobereiche folgendermaßen aus:
-
Grün: geringes Risiko
– Asbest-Feinstaubbelastung beträgt
weniger als 10.000 Fasernsm³
-
Gelb: mittleres Risiko
– Asbest-Feinstaubbelastung beträgt
weniger als 100.000 Fasern/m³
-
Rot: hohes Risiko
– Asbest-Feinstaubbelastung beträgt
mehr als 100.000 Fasern/m³
Neu ist auch, dass
bestimmte Tätigkeiten der funktionalen
Instandhaltung
, die im Bereich von geringeren oder mittleren Risiken
liegen, fortan mit entsprechenden Schutzmaßnahmen
erlaubt sind. Dazu zählen zum Beispiel das Fräsen eines
Schlitzes in asbesthaltigen Putz, wenn eine Leitung
verlegt werden soll. Tätigkeiten mit hohen Risiken
dürfen allerdings weiterhin nur von zugelassenen
Fachfirmen ausgeführt werden.
Ebenso bleiben die Anforderungen an Personen, die mit
Asbest umgehen sollen, bestehen. Sie müssen
entsprechende Qualifikationen
besitzen.
Auch Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten
an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern
und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement bleiben
unzulässig
, ebenso wie die
feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung
an Asbestzementdächern. Neu hinzugekommen ist jedoch ein
Überdeckungsverbot für Asbestzement Wand- und
Deckenverkleidungen
.
Bestehen bleibt auch die formale
unternehmens- und objektbezogene Anzeigepflicht
, die Betriebe bei Tätigkeiten mit Asbest haben.
Ergänzend kommt jedoch eine
Mitwirkungspflicht des Veranlassers
der Bauarbeiten hinzu. Dieser muss dem beauftragten
Unternehmen alle relevanten Informationen zuliefern,
beispielsweise zum Baujahr des Gebäudes. Dieses muss in
der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, denn
es kann maßgeblich darüber Aufschluss geben, ob in einem
Gebäude Asbest oder asbesthaltige Produkte eingesetzt
wurden.
Gefahrgutvorschriften werden aktualisiert
Die geltenden Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen,
also das Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
werden regelmäßig im Zweijahrestakt überarbeitet und
dabei an aktuelle Gegebenheiten angepasst. Zum
Jahresanfang ist die neue Ausgabe
ADR 2025
in Kraft getreten und bringt damit für Unternehmen der
Branche wieder zahlreiche Änderungen, beispielsweise
hinsichtlich der Pflicht zur Dokumentation oder der
Dokumente, die mitgeführt werden müssen, mit sich.
Insbesondere das Thema Batterien stand dieses Mal im
Vordergrund. So wurden zum Beispiel
Natrium-Ionen-Batterien
neu in das ADR mitaufgenommen. Zudem wurden neue
UN-Nummern an bestimmte Batterietypen vergeben. Diese
sind:
-
UN 3551
: Natrium-Ionen-Batterien mit einem organischen
Elektrolyt
-
UN 3552
: Natrium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder
Natrium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt,
mit einem organischen Elektrolyt
Außerdem gibt es in diesem Bereich die neue
Sondervorschrift SV 677
. Sie betrifft beschädigte oder defekte Batterien und
Zellen, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu
einer schnellen Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion,
Flammenbildung, gefährlicher Wärmeentwicklung oder einem
gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder
entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. Solche Batterien
sind nach der SV 677 der
Beförderungskategorie 0
zuzuordnen.
Auch für Batterien für den Antrieb von Fahrzeugen
beziehungsweise für batteriebetriebene Fahrzeuge gibt es
neue UN-Nummern:
-
UN 3556
: Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Ionen-Batterien
-
UN 3557
: Fahrzeug mit Antrieb durch
Lithium-Metall-Batterien
-
UN 3558
: Fahrzeug mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien
Neben einigen überarbeiteten Sondervorschriften, die
diese Fahrzeuge betreffen, ist die neue
Verpackungsanweisung P912
erwähnenswert. Sie definiert, wie solche Fahrzeuge für
den Transport verpackt sein müssen. Beispielsweise ist
es erlaubt, Teile des Fahrzeugs – ausgenommen der
Batterie – zu demontieren, damit sie in die Verpackung
passen.
Apropos batteriebetriebene Fahrzeuge – eine
Neuerung des ADR 2025 ist, dass nun auch
Fahrzeuge, die mit einer Batterie oder einer
Brennstoffzelle betrieben werden, für den
Transport von Gefahrgut eingesetzt werden
dürfen. Für die Fahrzeugkategorie AT ist das
bereits seit 2023 möglich. Nun werden auch
FL-Fahrzeuge dafür zugelassen.
Auch in der
Abfallbeförderung
macht das ADR 2025 neue Vorgaben. So dürfen
beispielsweise Innenverpackungen von festen und
flüssigen Stoffen zukünftig in einer Außenverpackung
verpackt werden, auch wenn sie unterschiedliche Größen
und Formen haben. Zudem dürfen fortan Farbabfälle aus
Verpackungsresten sowie verfestigte und flüssige
Farbreste nach den UN-Nummern 1263 und 3082
transportiert werden. Abfälle mit diesen beiden
UN-Nummern dürfen sogar zusammengeladen und nach der
UN-Nummer 1263 befördert werden.
Wesentliche Neuerungen gab es auch für die Beförderung
von asbesthaltigen Abfällen beziehungsweise von
Asbest in loser Schüttung
. Solche Abfälle dürfen zukünftig in staubdichten,
doppelwandigen Containersäcken transportiert werden,
solange diese Säcke bestimmte Anforderungen erfüllen und
nach dem Beladen nicht mehr angehoben werden. Allerdings
greifen auch ein paar Einschränkungen. Sie dürfen nur
vom Enstehungsort bis zum Ort der Beseitigung befördert
werden. Eine Zwischenlagerung ist nicht zulässig. Ebenso
dürfen verschiedene asbesthaltige Abfälle nicht
vermischt werden.
Zu guter Letzt ist im Gefahrguttransport noch die
Ausnahme 20 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
zu nennen. Diese Ausnahme 20 besteht bereits seit 2023,
war bislang aber eine nur in Deutschland geltende
nationale Regelung. Mit der aktuellen Ausgabe des ADR
wurde sie nun auch im internationalen Recht verankert.
Mit ihr dürfen gefährliche Abfälle, deren
Zusammensetzung unbekannt ist, in
Verpackungen aus Polyethylen
transportiert werden. Allerdings ist die zulässige
Verwendungsdauer der Verpackungen in diesem Fall auf 2,5
Jahre begrenzt.
Arbeitsstätten müssen strengere Anforderungen erfüllen
Bereits Ende 2024 wurden auch einige Technische Regeln
für Arbeitsstätten (ASR) angepasst. Betroffen ist zum
Beispiel die ASR 2.3 Fluchtwege und Notausgänge. Sie
macht nun auch Vorgaben für dynamische optische
Sicherheitsleitsysteme, also Leitsysteme, die bei
Notfällen einmalig ihre Fluchtrichtungsanzeige ändern
können.
Ebenso erweitert wurden die ASR 4.3 Erste-Hilfe-Räume,
Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe und die ASR
4.4 Unterkünfte. Die ASR 4.3 stellt nun noch höhere
Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume, insbesondere
hinsichtlich ihrer Ausstattung. Die Änderungen an der
ASR 4.4 sollen hingegen die Sicherheit für die
untergebrachten Personen erhöhen, beispielsweise in
Bezug auf die notwendigen Brandschutzmaßnahmen.
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier:
Digitalisierung im Arbeitsschutz
Einfachere Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz
Vorgaben für PSA werden europaweit vereinheitlicht
Novellierte Fassung der Gefahrstoffverordnung
Aktualisierte Gefahrgutvorschriften
Strengere Anforderungen für Arbeitsstätten