Blog - 02. Juli 2026
Was ist die Mindestbesichtigungsquote?
Wer meint, die Aufsichtsbehörde komme erst nach einem Arbeitsunfall in den Betrieb, liegt falsch. Behörden können den Arbeitsschutz in Unternehmen auch ohne konkreten Anlass überprüfen. Seit 2026 gilt dabei sogar eine gesetzliche Vorgabe: Die im Arbeitsschutzkontrollgesetz verankerte Mindestbesichtigungsquote sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden in Deutschland jährlich mindestens fünf Prozent aller Betriebe besichtigen. Grund dafür sind unter anderem die seit Jahren rückläufigen Zahlen der Besichtigungen. Die Quote von fünf Prozent wurde zuletzt 2012 erreicht. Im Jahr 2022 wurden lediglich 2,4 Prozent der Betriebe besichtigt.
Mit der neuen Mindestbesichtigungsquote soll der Arbeitsschutz in Betrieben stärker in den Fokus rücken und vor allem auch systematischer erfasst und dokumentiert werden. So soll künftig besser nachvollziehbar sein, wie sich der Arbeitsschutz entwickelt und an welchen Stellen weiterer Handlungsbedarf besteht. Die Quote gilt branchenübergreifend für alle Betriebe. Dennoch müssen insbesondere Unternehmen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial mit einer Besichtigung rechnen.
Doch worauf achten die Aufsichtspersonen bei einer Besichtigung? Ist Ihr Betrieb vorbereitet, wenn die Aufsichtsbehörde unangekündigt vor der Tür steht?
Wir zeigen, welche Dinge bei einer Arbeitsschutzbesichtigung mit Systembewertung in der Regel geprüft werden und wie Betriebe unangenehme Überraschungen vermeiden können.
Was prüfen Aufsichtsbehörden bei einer Besichtigung?
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Mindestbesichtigungsquote gibt einen Überblick darüber, was Betriebe bei einer Besichtigung mit Systembewertung erwarten können. Dort ist festgelegt, dass eine Betriebsbesichtigung in vier Teile gegliedert ist:
Teil A: Aufnahme von Stammdaten des Betriebes
Teil B: Arbeitsschutzorganisation
Teil C: Gefährdungsbeurteilung
Teil D: Ergebnisfeststellung
Für Betriebe mit mindestens 50 Beschäftigten gehören alle vier Teile zwingend zur Besichtigung. Bei kleineren Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten entfällt Teil B, wenn der Arbeitgeber eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung nachweisen kann. Fehlt dieser Nachweis, prüfen Aufsichtspersonen auch in diesem Fall die Arbeitsschutzorganisation.
Teil A: Aufnahme von Stammdaten des Betriebes
Im ersten Schritt dokumentiert die Aufsichtsperson Daten zur Besichtigung und des geprüften Betriebes. Darunter zählen unter anderem die folgenden Angaben:
Datum der Besichtigung
Adresse
Größe und Wirtschaftszweig
Teilnehmende Funktionsträger
Betriebliche Interessensvertretung
Erste fachlich relevante Daten des Betriebes zur Organisation des Arbeitsschutzes
(Unter anderem die Form der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung)
Teil B: Überprüfung und Bewertung der Arbeitsschutzorganisation
Bei der Besichtigung geht es nicht nur darum, die Arbeitsschutzbedingungen des Arbeitsplatzes zu prüfen. Aufsichtsbehörden beurteilen auch, in welchem Ausmaß Betriebe die Arbeitsschutzorganisation umsetzen. Diese Beurteilung umfasst sieben Punkte:
Verantwortung und Aufgabenübertragung
Betriebe sollten sicherstellen, dass sie Zuständigkeiten im Arbeitsschutz eindeutig festlegen und Führungskräfte ihre Pflichten zum Arbeitsschutz kennen und wahrnehmen.
Organisationspflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz
Ebenso spielen die organisatorischen Anforderungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz eine zentrale Rolle. Dazu gehört unter anderem, geeignete Strukturen für den betrieblichen Arbeitsschutz zu schaffen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie betriebsärztliche Betreuung einzubinden.
Unterweisung der Beschäftigten
Im Rahmen der Besichtigung wird ebenfalls geprüft, ob Unternehmen ihre Mitarbeitenden ausreichend für ihre Arbeit unterwiesen haben. Je nach Branche und Tätigkeit sind sie verpflichtet, ihre Mitarbeitenden regelmäßig über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und sicheres Verhalten am Arbeitsplatz aufzuklären.
Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
Darüber hinaus achten Aufsichtspersonen darauf, ob Betriebe Erste-Hilfe-Maßnahmen und weitere Notfallregelungen in ihrem Arbeitsschutzkonzept verankert haben. Dazu zählen etwa die Verfügbarkeit von Ersthelfenden und eine funktionierende Notfallkette für den Ernstfall. Nur wenn Arbeitgeber solche Maßnahmen vorbereiten und sie den Mitarbeitenden bekannt sind, können sie im Notfall schnell und wirksam greifen!
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Neben der Ersten Hilfe kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Besichtigung auch Angebote zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in den Blick nehmen. Unternehmen sollten je nach Berufsfeld und Tätigkeit sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen. Das gilt vor allem für Berufe mit hohen Gesundheitsrisiken.
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
Besonders relevant ist der Arbeitsschutz dort, wo mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig sind, etwa auf Baustellen oder in gemeinsam genutzten Betriebsbereichen. In solchen Fällen ist eine enge Abstimmung notwendig, damit an Schnittstellen keine Gefährdungen entstehen. Alle Arbeitgeber sollten gemeinsam Schutzmaßnahmen umsetzen und ihre Mitarbeitenden über diese aufklären.
Zeitlich befristete Beschäftigung
Personen, die nur vorübergehend in Betrieben beschäftigt sind, beispielsweise Leiharbeitende oder Praktikantinnen und Praktikanten, können bei der Arbeitsschutzorganisation leicht übersehen werden. Jedoch müssen Betriebe auch für sie Unterweisungen und Schutzmaßnahmen in vollem Umfang gewährleisten!
In der Gesamtbewertung zu Teil B geben die Aufsichtspersonen an, inwieweit der überprüfte Betrieb die Vorgaben zur Arbeitsschutzorganisation nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes umgesetzt hat. Wichtig dabei ist, dass es sich bei der Gesamtbewertung nicht um eine bloße Zusammenfassung der Ergebnisse aus den einzelnen Prüfschritten handeln sollte. Vielmehr sollte sie aus dem Gesamteindruck erfolgen, den die Aufsichtspersonen von der Arbeitsschutzorganisation gewonnen haben.
Die Aufsichtspersonen müssen sichergehen, dass sie jeden Prüfschritt konkretisieren, bewerten und dokumentieren. Das gilt für alle Teile der Besichtigung, damit die Ergebnisse der Prüfung im Nachgang nachvollziehbar und transparent festgehalten sind.
Teil C: Gefährdungsbeurteilung
In Teil C der Besichtigung prüfen die Aufsichtspersonen, inwieweit die Gefährdungsbeurteilung des Betriebes vollständig und für die Tätigkeiten der Mitarbeitenden angemessen ist. Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für einen wirksamen betrieblichen Arbeitsschutz. Sie macht sichtbar, welchen Risiken Beschäftigte bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind und welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber daraus ableiten müssen. Im Rahmen einer Besichtigung prüfen die Aufsichtspersonen daher, ob eine Gefährdungsbeurteilung vorhanden ist und wie der Betrieb sie umsetzt und fortschreibt. Genau hier entstehen in der Praxis oft Probleme: Die Gefährdungsbeurteilung existiert zwar, ist aber veraltet oder lückenhaft.
Aufsichtspersonen prüfen, dass die Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung formal vollständig sind. Gleichzeitig sollten Betriebe sicherstellen, dass sowohl Führungskräfte als auch Mitarbeitende die festgelegten Schutzmaßnahmen kennen und wie vorgesehen umsetzen. Die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen sollten sie regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Außerdem erfolgt im Rahmen von Teil C eine stichprobenartige Regelkonformitätsprüfung (Complianceprüfung). Dabei kontrollieren die Aufsichtspersonen beispielsweise, ob Betriebe neben den rechtlichen Verpflichtungen auch andere festgelegte Verpflichtungen umsetzen. Das können beispielsweise Vorgaben aus Betriebsanweisungen sein.
In der Gesamtbewertung zu Teil C halten die Aufsichtspersonen fest, inwieweit die Gefährdungsbeurteilung des überprüften Betriebes angemessen ist. Wie in Teil B gilt auch hier: Die Gesamtbewertung sollte nicht nur die Ergebnisse der einzelnen Prüfschritte zusammenfassen. Basis für die Gesamtbewertung sollte der Gesamteindruck sein, den die Aufsichtspersonen von der Organisation und der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb gewonnen haben.
Teil D: Ergebnisfeststellung
Die abschließende Ergebnisfeststellung bündelt die Gesamtbewertungen der Teile B und C. Zusätzlich halten die Aufsichtspersonen fest, welche Schritte der überprüfte Betrieb auf Basis der Ergebnisse gegebenenfalls ergreifen muss. Beispielsweise kann es notwendig sein, die Gefährdungsbeurteilung anzupassen oder zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Für Betriebe ist die Mindestbesichtigungsquote ein klarer Handlungsauftrag: Arbeitsschutz muss organisiert, dokumentiert und wirksam sein. Sie wissen nun, welche Aspekte des betrieblichen Arbeitsschutzes bei einer Besichtigung besonders wichtig sind. Unsere Checkliste hilft Ihnen dabei, die Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Betrieb gezielt zu prüfen und die wichtigsten Anforderungen im Blick zu behalten. Sie können sie sich kostenlos im Download-Bereich herunterladen.