News - 19. November 2025
Aktualisierung des Mutterschutzgesetzes - Was ist jetzt neu?
Das Mutterschutzgesetz gilt grundlegend für alle Unternehmen. Es soll die Gesundheit von Schwangeren und Stillenden sowie deren Kinder vor gesundheitlichen Schäden durch die Arbeit bewahren. Außerdem soll sichergestellt werden, dass Schwangere und Stillende keine beruflichen Nachteile erfahren und in möglichst dem gleichen Aufgabenfeld wie bisher weiterarbeiten können. Aus diesen Gründen ist es besonders wichtig, dass die gesetzlichen Vorgaben in allen Unternehmen umgesetzt werden. Seit diesem Jahr gelten nun einige neue Regelungen, über die Arbeitgeber informiert sein sollten.
Mutterschutz: Schutz schwangerer und stillender Personen im Beruf
In vielen Branchen und Berufen sind Schwangere Risiken ausgesetzt. Dazu gehören körperliche Belastungen, zum Beispiel langes Stehen, ein hohes Arbeitstempo oder eine hohe Unfallgefahr. Auf der anderen Seite kann auch der Kontakt mit Gefahr- oder Biostoffen oder mit Strahlung zu einer Belastung führen. Nur wenn eine Gefährdung durch solche Faktoren ausgeschlossen werden kann, dürfen Schwangere und Stillende weiter an diesem Arbeitsplatz beschäftigt werden. Beschäftigte haben außerdem einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz dem Mutterschutz entsprechend anpasst. Dazu gehört etwa, dass betroffene Personen ihre Aufgaben unterbrechen oder sich in der Pause hinlegen können. Direkt vor und nach der Geburt gelten besondere Schutzfristen für gebärende Personen. Dieser Zeitraum beträgt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Nach der Geburt umfasst er 8 Wochen, kann sich unter bestimmten Umständen aber auch verlängern. Die Personen werden in dieser Zeit durch das Mutterschaftsgeld finanziell unterstützt und unterliegen während der gesamten Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Endbindung dem Kündigungsschutz.
Neue Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung
Im Jahr 2025 gab es nun bereits zwei Mal Änderungen im Mutterschutz. Die erste Neuerung gilt seit Januar und betrifft die Gefährdungsbeurteilung. Seit 2023 ist in jedem Betrieb eine zweistufige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben. Das bedeutet, dass sowohl eine anlassunabhängige als auch eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden müssen. Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung muss durchgeführt werden, selbst wenn aktuell keine schwangeren Personen im Unternehmen arbeiten. Dadurch soll festgestellt werden, ob die Tätigkeiten an den Arbeitsplätzen grundsätzlich für Schwangere oder Stillende ein Gesundheitsrisiko darstellen, damit so schon im Vorfeld erforderliche Schutzmaßnahmen entworfen werden können. Sobald Beschäftigte dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt haben, muss dieser dann noch eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen. Durch sie sollen die Schutzmaßnahmen, die durch die anlassunabhängige Beurteilung festgelegt wurden, geprüft und anschließend konkret umgesetzt werden.
Die gesetzliche Neuerung vom Januar 2025 betrifft spezifisch die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung. Seitdem kann sie unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Wenn der Ausschutz für Mutterschutz eine Regel oder Erkenntnis zu Tätigkeiten verfasst hat, die für Schwangere oder Stillende auf jeden Fall untersagt sind, muss die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt werden. Für welche Arbeitsplätze das zutrifft, muss aber jeder Betrieb selbst prüfen. Die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung ist von diesen Änderungen nicht betroffen. Betriebe müssen bei der Meldung einer Schwangerschaft oder Stillzeit die Gefährdungsbeurteilung demnach trotzdem anlass- beziehungsweise personenbezogen aktualisieren.
Mutterschutz nach Fehlgeburten verbessert
Seit dem 1. Juni gibt es außerdem Neuerungen, die den Mutterschutz bei Fehlgeburten betreffen. Bisher erhielten Menschen, die eine Fehlgeburt erlitten, erst Mutterschutz, wenn sie mindestens in der 24. Schwangerschaftswoche waren oder das Kind ein Gewicht von mindestens 500 Gramm erreicht hatte. Nun gelten gestaffelte Fristen, die außerdem früher einsetzen. Bei einer Fehlgeburt zwischen der 13. und der 16. Schwangerschaftswoche gilt eine Schutzfrist von bis zu 2 Wochen. Tritt eine Fehlgeburt zwischen der 17. und der 19. Schwangerschaftswoche auf, beträgt diese Frist 6 Wochen. Tritt eine Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche auf, beträgt die Schutzfrist 8 Wochen. Die Betroffenen können jedoch selbst entscheiden, ob sie die entsprechende Frist in Anspruch nehmen möchten oder nicht. Bei einer Totgeburt ab der 24. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist nun außerdem 14 Wochen und ist damit für alle einheitlich.
Mutterschutz: Beschäftigte unterweisen mit DEKRA Safety Web
Mitarbeitende und besonders Führungskräfte sollten immer über die aktuellen Rechte der Beschäftigten im Mutterschutz informiert sein. Auch die gesetzlichen Pflichten, die sich für Arbeitgeber daraus ergeben, wie etwa die Regelung zur Gefährdungsbeurteilung, müssen im Betrieb beachtet werden. Daher ist es wichtig, dass zu den Vorgaben und gesetzlichen Neuerungen regelmäßig unterwiesen wird. Möglich ist das mit dem DEKRA Safety Web. Die Online-Unterweisung „Mutterschutz“ beinhaltet alle aktuellen Regeln, wie etwa die diesjährigen Neuerungen zur Gefährdungsbeurteilung und dem gestaffelten Mutterschutz nach Fehlgeburten, und ist von Experten geprüft. So kann die Rechtssicherheit der Inhalte garantiert werden. Durch einen abwechslungsreichen Medienmix wird den Teilnehmenden anschaulich vermittelt, welche Rahmenbedingungen es gibt und wie diese praktisch angewandt werden können. Das Online-Format macht es dabei möglich, die Module jederzeit und auch von unterwegs aus zu absolvieren. Interessierte können auf der Website des DEKRA Safety Web jederzeit mehr Informationen einholen oder einen Demozugang anfordern.